• Grundsätzlich hab ich ja nix dagegen. So'n LKW ist ja auch was anderes, als ein Auto (wohlmöglich noch mit Allrad). Aber dann einfach zu sagen - obwohl kein Schnee mehr weit und breit ist) - "Tja, Pech gehabt!" find ich wirklich schon frech.

    Außerdem soll man jeden Furz zur Deponie fahren (is ja net so als ob Sprit was kostet), und die sind dann genauso frech und nehmen bei weitem nicht alles - selbst gegen Bezahlung - an.

    Hab's ja schonmal irgendwo geschrieben... Hab da einfach mal gefragt, ob die auch Altöl annehmen, und da wurde ich von dem Typ förmlich angemault nach dem Motto ich wär ja selbst Schuld wenn ich das Öl selbst wechsel und dann auch noch Online bestell. :aua:

    SLK R170 - 230 Kompressor: :fu: Titan Race Pro S 10W-50
    Volvo XC90 D5: :rek: EuroTruck 5W-40 + RR 5W-30 Spritmonitor.de

    Kia Stonic 1,0 T-GDI: :total: Quartz Ineo MDC 5W-30


    Automobile Historie: Citroen 2CV, Saab 9000/1 turbo16, Mercedes C126 500SEC, Saab 900/1 turbo16 Sedan, Volvo 945 Turbo, Volvo 855 T5, Mercedes S203 C320CDI Ex-Werksversuchswagen, Audi 100 C4 2,6 Avant quattro Ex-Werkswagen, Vaneo "Motorkrücke"...
    RES-QR

  • Für die Interessierten die juristischen Details zum Abfallgebühren und witterungsbedingten Ausfällen:

    Spoiler anzeigen

    Der Kläger, der als Eigentümer eines Anwesens tauglicher Gebührenschuldner ist, kann die Rechtmäßigkeit der vollständigen Gebührenerhebung nicht mit dem Einwand der im Winter 2012/2013 mangelhaft erbrachten Leistungen des Beklagten in Zweifel ziehen. Zwar ist – unabhängig von der Anwendbarkeit und Gültigkeit der Regelungen der Abfallgebührensatzung des Beklagten – in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass im Falle von Leistungsstörungen bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen entsprechend angewandt werden können (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, NJW 1995, 2303). Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aber lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, zieht bei Benutzungsgebühren nicht jegliche behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, verlangt, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 37.82 –, KStZ 1985, 107). Das Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung „gröblich“ gestört ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 –, juris m.w.N.). Dementsprechend muss – um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein – eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2009 – M 10 E 08.5859 –, juris). Hierbei ist der Grund der Minderleistung unerheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris). Von diesem Maßstab geht auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AbfGebS aus, indem sie für die ins Ermessen der Behörde gestellte Ermäßigung der Gebühr tatbestandlich eine „Betriebsstörung großen Umfangs“ verlangt, die Auswirkungen auf den Überlassungspflichtigen hat.

    Randnummer 25
    Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsorgungsträger im Einzelnen geschuldet ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (zur bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung s. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, NVwZ 2000, 71). Dementsprechend hat der Beklagte in § 14 Abs. 2 AbfWS geregelt, dass die zugelassenen Abfallbehältnisse von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereit zu stellen sind, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Können Abfallbehältnisse aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt nach § 14 Abs. 6 AbfWS die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Bei sonstigen vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere in Folge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht gemäß § 14 Abs. 8 AbfWS kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.

    Randnummer 26
    Vorliegend hat der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben an insgesamt vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungsstörung dar. Die unterbliebenen Leerungen waren zudem auf die Witterungsverhältnisse vor Ort und damit auf höhere Gewalt zurückzuführen. Von einer „Betriebsstörung großen Umfangs“ kann folglich keine Rede sein (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –: Bei Straßenreinigungsgebühren ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr noch hinnehmbar), zumal der Beklagte, wie dies § 14 Abs. 6 AbfWS vorsieht, den Restmüll nach Besserung der Wetterlage abgeholt hat. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung würde deshalb auch ein – im Übrigen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 VwGO auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 – 3 A 5.02 –, NVwZ 2003, 1383) – Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ausscheiden.

    Kurzzusammenfassung: Witterungsbedingte, vereinzelte Ausfälle der Müllabfuhr sind hinzunehmen und berechtigen weder zur Kürzung der Abfallgebühren noch begründen sie einen Schadensersatzanspruch.

    Saab 9-5 TiD, A20DTH: Shell Helix Ultra ECT C2 C3 0W-30 :she:

    Smart ForTwo Coupe CDI, OM660: My Project Longlife III 5W-30

    Saab 9000 CD 2.3t Ecopower, B234E: Mannol Elite 5W-40 :maol:

    Renault Clio 0.9 TCE, H4Bt: Kroon-Oil Poly Tech 5W-40 :kroon:

    VW Golf IV 1.6, AVU: Mobil 1 FS 0W-40 :mobi1:

  • Danke für die Zusammenfassung Tiefflieger :yes:

    SLK R170 - 230 Kompressor: :fu: Titan Race Pro S 10W-50
    Volvo XC90 D5: :rek: EuroTruck 5W-40 + RR 5W-30 Spritmonitor.de

    Kia Stonic 1,0 T-GDI: :total: Quartz Ineo MDC 5W-30


    Automobile Historie: Citroen 2CV, Saab 9000/1 turbo16, Mercedes C126 500SEC, Saab 900/1 turbo16 Sedan, Volvo 945 Turbo, Volvo 855 T5, Mercedes S203 C320CDI Ex-Werksversuchswagen, Audi 100 C4 2,6 Avant quattro Ex-Werkswagen, Vaneo "Motorkrücke"...
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  • Wollen wir Wetten abschließen, dass die Säcke stehen bleiben?

    Skoda Yeti 1,2 Tsi 2015 Motor:Addinol Super Light api SP/

    Schaltgetriebe: Liqui Moly 75W90 mit MOS2

    Dacia Duster 1,5 DCI 2010 Motor: Repsol Leader C3 5W40 mit Wynns Engine Treatment Gold/ Schaltgetriebe: Elf Tranself NFJ 75w80

  • D-K

    Mein erstes Auto war ein 68er Manta A SR, sowas prägt einen für's Leben.

    Wenn du nen Monza suchst: Hab letzte Woche noch einen in ner Halle bei mir in der Gegend entdeckt.
    Der steht da schon etliche Jahre rum und muss jetzt raus.
    Wenn du willst, kann ich ja mal sehen, ob die mir ne Kontaktadresse geben.

    Ich wollte dir noch kurz antworten.

    Danke für das Angebot :daumen:, aber ich muss mich zügeln. 3 Fahrzeuge reichen aktuell. Das Einzige wo ich aktuell immer mal schaue, wäre ein anderes Alltagsauto als Ersatz für den aktuell bewegten Omega. Den will ich gern schonen und lieber wegstellen. Der Insignia soll ja eigentlich auch wieder auf die Straße. :verlegen:

    :service: Opel Insignia 2.0 Turbo OPC line (A20NHT, TF-80SC) Schraub3.1
    oilkn Motor: :kroon: Torsynth 5W-40 oilkn Getriebe: :maol: 8207 Dexron VI + :luga: Platinum oilkn Tank: MOL EVO95

    Opel Omega 2.6 V6 Design Edition
    oilkn Motor: :kroon: Torsynth 5W-40 oilkn Getriebe: :fu: Titan ATF 5005 oilkn Hinterachse: :lm: Hypoid GL5 85W-90 oilkn Tank: MOL EVO95

    _______ [Oo=[][]=oO] _______ BMW 325eta E30 2-Türer
    oilkn Motor: :lm: Leichtlauf 10W-40 oilkn Getriebe: :lm: ATF Dexron IID oilkn Hinterachse: unbekannt oilkn Tank: MOL EVO95

  • Das kommt drauf an wem der Wald gehört. Als Waldbesitzer ist man da ganz schnell der Dumme - und alle öffentlichen Stellen sind da raus.

    INEOS Grenadier (05/2023 - 13.000km) - :rav: FES 0W-30 1450021-1_5.png

    Seat Leon ST eHybrid (12/2022 - 60.000km) - Original Öl Longlife IV 0W-20 1411488-1_5.png + 1411488-2_5.png

    Seat Ibiza FR Pro Black Edition (11/2023 - 30.000km) - :adi: Giga Light MV 5W-30 - 1493617.png

    _____________________________________________________________

    Seat Leon ST 1.4 TSI (11/2017-12/2022 - 224.510km) - "Original Öl Longlife III 0W-30" (Seat) 884234_5.png

    VW Amarok 2.0 BiTDI 4Motion (06/2018-05/2023 - 127.152km) - :rav: NDT Nord Duty Truck SAE 5W-40 + :aroi: AR9100 948967_5.png

    Toyota Aygo 1.0 VVT-i (07/2009-11/2023 - 152.463km) - :rav: DXG 5W-30 347022_5.png

  • Gestern meinen Wagen von BMW abgeholt und das Tacho hat Kratzer und Fingerabdrücke. Hatte Die Scheibe für viel Geld erst neu gemacht. Laut bmw wird beim Innenraum putzen das Tacho nicht abgewischt und keiner soll es gewesen sein. Wenn diendas ganze nicht zahlen, war ich vermutlich das letzte Mal dort gewesen. Mein servicebrater versucht schon alles, hängt am Ende jetzt aber vom Chef ab, ob es gezahlt wird

  • Meine Lebenslange Garantie für den

    Nilfisk Hochdruckreiniger wurde abgelehnt.

    Weil die 30 Tage Seit Kauf schon um sind :angry4:

    Hoffen wir, dass ich die Garantie nie brauche

    Skoda Yeti 1,2 Tsi 2015 Motor:Addinol Super Light api SP/

    Schaltgetriebe: Liqui Moly 75W90 mit MOS2

    Dacia Duster 1,5 DCI 2010 Motor: Repsol Leader C3 5W40 mit Wynns Engine Treatment Gold/ Schaltgetriebe: Elf Tranself NFJ 75w80

  • Genau, aber nur wenn innerhalb 30 Tagen nach dem Kauf registriert wird

    Skoda Yeti 1,2 Tsi 2015 Motor:Addinol Super Light api SP/

    Schaltgetriebe: Liqui Moly 75W90 mit MOS2

    Dacia Duster 1,5 DCI 2010 Motor: Repsol Leader C3 5W40 mit Wynns Engine Treatment Gold/ Schaltgetriebe: Elf Tranself NFJ 75w80