Beiträge von Tiefflieger

    Portfolio Performance spuckt derzeit eine Vermögensverteilung von 84% Aktien, 8% Cash, 6% P2P und 2% Crypto aus.

    Kern des Portfolios sollte mal der FTSE All-World ETF werden. Die Performance von Linde in den letzten Jahren hat mir hier einen Strich durch die Rechnung gemacht und hat zu einer massiven Übergewichtung dieser Einzelposition von ca. 30% Depotanteil geführt, mit der ich im Hinblick auf die Geschäftszahlen von Linde ganz gut leben kann.

    Derzeit gehen vom monatlichen Überschuss 50% in die Cash-Reserve, die derzeit noch ordentlich verzinst wird. Der monatliche ETF-Sparplan wird mit den Dividenden und den Zinsen auf die Cash-Reserve und dem P2P-Invest gefüttert und läuft seit diesem Jahr im Autopilot ohne weiteren Kapitaleinsatz. Die restlichen 50% Monatsüberschuss gehen in ausgewählte Aktienpositionen, die ich noch weiter aufstocken möchte.

    Meine Freundin interessiert sich Null für Aktien. Bei ihr läuft ein monatlicher Dauerauftrag zu Trade Republic, wo das Geld dann per kostenlosen Sparplan in den FTSE All World ETF wandert. Das hat ihr bislang ohne Zeitaufwand stressfreie 9% Rendite pro Jahr gebracht.

    Für die Interessierten die juristischen Details zum Abfallgebühren und witterungsbedingten Ausfällen:

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    Der Kläger, der als Eigentümer eines Anwesens tauglicher Gebührenschuldner ist, kann die Rechtmäßigkeit der vollständigen Gebührenerhebung nicht mit dem Einwand der im Winter 2012/2013 mangelhaft erbrachten Leistungen des Beklagten in Zweifel ziehen. Zwar ist – unabhängig von der Anwendbarkeit und Gültigkeit der Regelungen der Abfallgebührensatzung des Beklagten – in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass im Falle von Leistungsstörungen bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen entsprechend angewandt werden können (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, NJW 1995, 2303). Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aber lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, zieht bei Benutzungsgebühren nicht jegliche behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, verlangt, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 37.82 –, KStZ 1985, 107). Das Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung „gröblich“ gestört ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 –, juris m.w.N.). Dementsprechend muss – um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein – eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2009 – M 10 E 08.5859 –, juris). Hierbei ist der Grund der Minderleistung unerheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris). Von diesem Maßstab geht auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AbfGebS aus, indem sie für die ins Ermessen der Behörde gestellte Ermäßigung der Gebühr tatbestandlich eine „Betriebsstörung großen Umfangs“ verlangt, die Auswirkungen auf den Überlassungspflichtigen hat.

    Randnummer 25
    Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsorgungsträger im Einzelnen geschuldet ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (zur bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung s. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, NVwZ 2000, 71). Dementsprechend hat der Beklagte in § 14 Abs. 2 AbfWS geregelt, dass die zugelassenen Abfallbehältnisse von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereit zu stellen sind, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Können Abfallbehältnisse aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt nach § 14 Abs. 6 AbfWS die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Bei sonstigen vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere in Folge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht gemäß § 14 Abs. 8 AbfWS kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.

    Randnummer 26
    Vorliegend hat der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben an insgesamt vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungsstörung dar. Die unterbliebenen Leerungen waren zudem auf die Witterungsverhältnisse vor Ort und damit auf höhere Gewalt zurückzuführen. Von einer „Betriebsstörung großen Umfangs“ kann folglich keine Rede sein (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –: Bei Straßenreinigungsgebühren ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr noch hinnehmbar), zumal der Beklagte, wie dies § 14 Abs. 6 AbfWS vorsieht, den Restmüll nach Besserung der Wetterlage abgeholt hat. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung würde deshalb auch ein – im Übrigen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 VwGO auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 – 3 A 5.02 –, NVwZ 2003, 1383) – Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ausscheiden.

    Kurzzusammenfassung: Witterungsbedingte, vereinzelte Ausfälle der Müllabfuhr sind hinzunehmen und berechtigen weder zur Kürzung der Abfallgebühren noch begründen sie einen Schadensersatzanspruch.

    Wenn die Standard-Abfallgebührensatzung verwendet wird: Nein, da befreit eine witterungsbedingte kurzfristige Unterbrechung der Abfallentsorgung nicht von der Gebührenpflicht. Dies gilt auch bei streikbedingten Ausfällen.

    So einen Wagen würde ich nur kaufen, nachdem ich ihn mit einer guten Diagnosesoftware ausgelesen habe.

    Nach fast 300tkm ist bei einem modernen Diesel auch bei bestem Fahrprofil und Pflege in absehbarer Zeit das Lebensende von einigen Komponenten erreicht. Ein Wagen mit 150tkm und entsprechenden Langstreckenfahrprofil kann dagegen ein sehr empfehlenswerter Kauf sein. Als Beispiel würde ich meinen Saab 9-5 nennen. 1. Halter Saab-Autohaus, 2. Halter fuhr 11tkm in 2 Jahren, 3. Halter fuhr 120tkm in 7 Jahren in den Niederlanden, 4. Halter fuhr 10tkm in 4 Monaten und verkaufte den Wagen für 12500€ mit 145tkm an mich. Mit nunmehr 309tkm haben 2 Injektoren regelmäßig bei Teillast Korrekturwerte von bis zu 1,9 mm3 (beim Kauf max. 0,9 mm3) und der Differenzdruck steigt beim Durchbeschleunigen auf der Autobahn auf max. 19kPa (beim Kauf max. 11 kPa). Sowohl die Injektoren als auch der DPF nähern sich vermutlich ihrem Lebensende an und entsprechende Rückstellungen für die nun anstehenden Reparaturen sind gebildet.

    Bei den aufgerufenen 14900€ fehlt mir persönlich der Risikoabschlag für die teuren Verschleißteile :nogo:

    Aus der Kategorie "Fantasiepreise für Kilometerleichen vom Kiesplatzhändler" ein neuer Kandidat:

    Mercedes-Benz E 350 Bluetec Panorama+360CAM+LED+DB Scheckheft als Sportwagen/Coupé in Kassel (mobile.de)

    Pluspunkte: Großer Diesel, schöne Farbkombination, gute Ausstattung, Langstreckenfahrzeug

    Minuspunkte: 292tkm, 15t€ Preis, vom Rückruf wegen Abschalteinrichtungen betroffen, bei "nur" 20000€ Werkstattrechnungen von Mercedes vermutlich erster DPF, erste Injektoren und erste Steuerkette also ausreichend absehbare und kostspielige Baustellen :flitz:

    Vom Bauchgefühl würde ich ihn ca. 5000€ zu teuer einschätzen.

    on-topic: Mich erstaunt der geringe Verschleiß des Vredestein Quatrac Pro. Mit einmal durchrotieren werden sie voraussichtlich 120tkm schaffen, bis rundherum die 4mm-Grenze erreicht ist :check:


    off-topic: Normalerweise klappt der Winterdienst in den hiesigen Städten im Rahmen der gesetzlichen Pflichten sehr gut. Die Gemeinden sind in § 49a brandenburgisches Straßengesetz nur zum Winterdienst innerhalb von geschlossenen Ortschaften verpflichtet. Dienstag morgen war das erste Mal, dass die Straße vor unserem Haus nicht um 6:30 geräumt war. Land- und Kreisstraßen außerhalb von geschlossenen Ortschaften müssen überhaupt nicht geräumt werden. Für Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften und Autobahnen ist sowieso der Bund zuständig. Beschwerden dahingehend sind derzeit an die FDP zu richten :zwinker2:

    Nach den gestrigen Schneefällen und dem Versagen des Winterdienstes in Ostbrandenburg kann ich ein Update zur Schneeperformance des Vredestein Quatrac Pro geben.

    Rahmenbedingungen: Frontantrieb, 2t Fahrzeuggewicht, 245/40 R18, ca. 2 Jahre alt und 63tkm Laufleistung, Profil 5,5mm an der Vorderachse, 6mm an der Hinterachse.

    Mit Pulverschnee und festgefahrenem frischen Schnee kommt er ziemlich gut zurecht. Anfahren, Spurtreue und Kurveneigenschaft waren zufriedenstellend. Im Vergleich zu den bisherigen katastrophalen Erfahrungen bei angetautem Schneematsch eine signifikante Verbesserung. Insgesamt ein Ganzjahresreifen mit Fokus auf Sommerperformance und befriedigenden Wintereigenschaften, die auch im gebrauchten Zustand noch gegeben sind.

    DinoMaus

    Motorcode A20DTH. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsentwicklung von Fiat und GM. Sie waren nie für ihre besondere Laufruhe bekannt. Die Vibrationen treten in der Stärke allerdings erst diesen Winter bei zweistelligen Minustemperaturen auf. Das Motorgeräusch erinnert aber auch bei Betriebstemperatur an ein Nutzfahrzeug :lach3:

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    Saab 9-5 2.0 CDTI

    Außentemperatur: -12‘C

    Standzeit: 14h

    Laufleistung: 308tkm

    Original Injektoren und Glühkerzen

    Motoröl: Shell ECT 0W-30 + 5% AR9100 1800km 10 Tage alt

    Diesel: BP Standard + Mannol 9930, 5 Tage alt

    Dieselfilter: Filtron, 61 Tage alt

    Die Motorlager sind wirklich dieses Frühjahr fällig :flitz: