Beiträge von Horsty

    Hallo Gemeinde,

    nach meinem letzten Getriebeölwechsel am Lupo fühle ich mich irgendwie dazu bekräftigt bei meinem nächste Fahrzeug, welches ich als Daily-Driver nutzen möchte, einen Filter fürs Getriebeöl nachrüsten zu wollen.
    Der Grund dafür ist, dass die Buntmetalle nicht an den Magneten im Getriebe hängen bleiben können und somit immer durch das Getriebe zirkulieren.
    Zwar sind eben solche wesentlich weicher als die Teile, die es zu schützen gilt; Sprich: Zahnräder und Lager;, aber gutheißen kann ich das trotz alle dem irgendwie nicht.

    Dazu habe ich zwei Lösungsansätze:

    1:
    Zirkulation über eine elektrische Pumpe und einen Inline Papierfilter.
    Die Pumpe würde ich an Kühlerlüfter anschließen wollen, damit nur dann und wann das Getriebeöl einmal durch den Filter geschickt wird.

    2:
    Ich binde das Getriebe mit den Ölkreislauf der Servolenkung mit ein.
    Die Servolenkung würde dann mit GL4+ Getriebeöl betrieben und die Saugleitung der Servopumpe würde an der Unterseite des Getriebes enden.
    Wo der Filter dann hin käme müsste dann man noch prüfen. Ich tendiere aber momentan zur Druckseite nach Lenkgetriebe.

    Wie seht ihr das? :lesen:

    Das kann man Pauschal so überhaupt nicht sagen und kommt auf das Zünd- und Kraftstoffkennfeld (bzw. Lambdakennfeld) des jeweiligen Motors an.
    Lambdatechnisch hat man ja einen gewissen Spielraum was die eingespritzte Kraftstoffmenge betrifft. Das geht von ca. Lambda 0,87 bis 1,15 (wobei 1,15 hier am sparsamsten wäre).

    Dazu kommen auch noch so Parameter wie ASE (Afterstartenrichment), WUE (Warmupenrichment) und EAE (Enhanced acceleration Enrichment).

    Und um effizient fahren zu können müsste man auch wissen wo genau der jeweilige Motor die beste VE (Volumetric efficiency) hat.
    Manche Diesel zB. können im vorletzten gang sparsamer bewegt werden als im letzten gang weil der Motor bei einer höheren Drehzahl eine bessere Effizienz hat.

    Die beste Leistung bzw. das beste Drehmoment hat man zB. auch nur bedingt kurz vor Klopfgrenze.
    Wichtig ist nur, dass der Peak des Verbrennungsdruck ca. 14° nach dem oberen Totpunkt ansteht.
    Wenn man da mit 95 Oktan aufgrund der hohen Verdichtung des ach so modernen Motors nicht hinkommt, wird's nie zu einem guten Verbrauch bzw. einer hohen Effizienz kommen, da der Klopfsensor dann die Zündung raus zieht und sich deswegen der höchste Verbrennungsdruck auf Richtung spät verschiebt und man dann mit Abgas nur noch einen Raum füllt, aber dies nicht mehr in Arbeit umgesetzt werden kann.
    Der Kolben der den Druck aufnehmen soll und übers Pleuel auf die Kurbelwelle übertragen soll, ist dann schlicht und ergreifend schon "weg".


    Fazit:
    Wer sparsam Fahren will braucht warme Außentemperaturen (20-30 °C), lange Fahrstrecken, und einen Kraftstoff der für seinen Motor ausreicht um den Klopfsensor nicht zu aktivieren.
    Darüber hinaus benötigt man gleichbleibende Drehzahlen.

    Noch wesentlich bessere Ergebnisse bekommt man mit Vollgas (ca. 75% Drehzahl) zur Beschleunigung, gefolgt mit einer sofortigen Abschaltung des Antriebsaggregats und anschließend Segeln.
    Aber was das bedeutet, muss ich hier ja wohl keinem erklären... :aua:

    Sofern das heißt, dass man für rückwärtigen Verkehr auch anständig beschleunigt beim überholen oder ansonsten entsprechend lange die Lücken abpasst haut das hin.
    Ich fahre meist 120 was in 5.6l/100 resultiert bei der Diesel-Schlampe vom Profilbild 8o

    Weder noch. Tempomat steht auf 110 und das wars. Ich sehs da absolut nicht ein extra zu Beschleunigen.
    Lücken passe ich zwar wenns geht ab, aber sonst fährt man frühzeitig nach links um vorm LKW nicht bremsen zu müssen.

    Einer meiner Traumwägelchen:

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    Selbstverständlich bleibt ihm das selbst überlassen. Sowohl Reifen als auch Fahrzeug sind ja vermutlich sein Eigentum. Und damit kann er ja machen was er möchte.

    Ob das Fahrwerk betroffen ist, ist eine völlig andere Baustelle. Das kommt immer auf die Achskonstruktion usw. an.

    Ein Reifen verformt sich mit jedem gefahrenen Meter und das nicht gerade wenig. Dafür ist er ja auch gebaut.
    Und nur weil das Gummi an der Flanke eingerissen ist und der Reifen deswegen nicht mehr schön aussieht, ist das kein Grund ihn in die Tonne zu drücken.
    Das Metallgeweben das Reifen zusammen hält ist sowieso nicht die oberste Schicht an der Stelle.
    Erst recht nicht bei einem "Performance" Reifen wie dem, um den es hier gerade geht.

    Da werd ich gleich neugierig :lach3: Kennst du denn jmd, der mit einem Reifen ähnlicher Beschädigung noch gefahren ist (Stadt/Landstraße/Autobahn)?? :staunt:
    Oder hast du so ein Experiment selbst mal gewagt?


    Einen solchen Reifen ich Selbst mal Gefahren und das mit einer Stahlfelge die Verbogen war. (Das Bild muss ich mal Suchen)

    Und das ohne Probleme. Solange der Reifen Luft hält ist alles gut.

    Reifen sind wesentlich anderen Belastungen ausgesetzt. Diesmal kam die Belastung nur aus einer anderen Richtung.

    Also den Reifen kannst du ohne Probleme weiterfahren. Der Schlag war zwar heftig, aber davon geht kein Gewebe kaputt.
    Auch wenn das Gummi anderes Vermuten lässt. Wenn du da noch was machen wolltest, könntest du den Gummilappen auch mit dem Kleber aus dem Fahrrad flickzeug wieder ankleben.

    Falls du doch deines Gewissens wegen lieber tauschen willst, dann darfst du laut STVZO in Deutschland auf jeder ecke deines Fahrzeuges einen anderen Reifen fahren mit anderem Alter, Laufleistung, Profil usw. Völlig egal.

    Einzig dein Fahrzeughersteller könnte dies Einschränken. Stichwort: Differential oder Raddrehzahl (ESP, ABS, RDKS)

    [spoiler]§ 36 Bereifung und Laufflächen.
    (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
    (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
    (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
    (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
    1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
    2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
    (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
    2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
    (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
    1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
    a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
    b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
    2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
    (6) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
    (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.
    (8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
    [Blockierte Grafik: http://www.stvzo.de/html/stvzo/278.gif]
    dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
    (9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
    1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
    2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
    3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
    a) für Möbelwagen,
    b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
    c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gutem dienen,
    d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
    e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.