Danke für eure Ratschläge, sehr informativ.
Es ist so, dass quasi zwei Immobilien nebeneinander stehen, beide Eigentümer sind verwandt.
Ich bin kurz davor, das Einfamilienhaus zu erwerben, denke geht in 4-6 Wochen durch.
Da ist 600QM Grundstück vorhanden.
Neben dem EFH steht eben das MFH, deswegen sollten hier nicht allzu viele Probleme entstehen, da diese Immobilien auf einem großen Grunstück liegen, verzäunt.
Ich sehe hier auch nur noch die Möglichkeit, die Dame auszubezahlen, ich weiß nicht wieviel die Dame haben möchte, aber nur so würde es klappen.
Ich lebe selber in dem MFH, ich hatte der Eigentümerin des MFH's ein angebot unterbreitet, die stimmte zu.
Der Cousin von ihr (mit dem EFH) sagte mir, dass sie auch mit 50k weniger zufrieden wäre, sie will es nur noch loswerden, sie hat keine Bindung zum Haus, wohnt woanders, hat eh gut geerbt, mit dem lebenslanges Wohnrecht ist es nur ein Ärgernis, sie will damit abschließen.
Und das ist halt der Grund, wieso ich es unbedingt will, der Preis abzüglich 50k (klar, mit der Eigentümierin nicht besprochen, aber wenn ich die Möglichkeit bekomme und ihr sage, hier Betrag X, dann geht der Kredit durch, könnte die womöglich mitspielen), wäre die Immobilie eine absoluter Schnäppchen.
Will es nicht verlieren, da man nicht soviele Immobilen bekommt, vor allem als MFH und dem Preis für die Lage. (Preis bleibt geheim)
Ich habe den Grundbuchauszug vorliegen, hier steht:
Wohnungsrecht gemeäß § 1093 BGB für Frau X.
Gemäß Bewilligung (URNr. XX) eingetragen.
Dann habe ich noch paar Kopien vorliegen, vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte:
Die Eintragung zu laufender Nr. 1 (Wohnrecht) wird als wertbeeinflussend angesehen und entsprechend berücksichtigt.
--> Frage, kann man heraus kriegen, welcher Wert ermittelt wurde durch den Gutachterausschuss?
...auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht lastend auf dem Grunstück.
Dieses besteht in dem Recht der ausschlißlichen Nutzung der im ersten OG
des Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus xxxxxx, unter Ausschluss
des Eigentümers.
Die Wohnungsberechtigte trägt zur gewöhnlichen Instandhaltung
erforderlichen Aufwendungen sowie die benutzungs- und
verbrauchsabhängigen Kosten (Heizung usw.)
Eine Übertragung der Ausübung des Wohnungsrechts an Dritte ist der
Berechtigten nicht gestattet. Eine Vermietung und Untervermietung somit
nicht möglich.
Das dingliche Wohnungsrecht und die ihr zugrundeliegende Abrede
erlöschen, wenn das Wohnungsrecht von der Wohnungsberechtigten auf Dauer
(Beispiel bei Umzug in ein Pflegeheim) aufgegeben wird.
Geldersatzansprüche für den Fall der Nichtausübung oder Beendigung des Wohnrechts werden aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
....bewilligt und beantragt die Eintragung an erster Rangstelle im
Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der
Berechtigten genügen soll, was hiermit vereinbart und beantragt wird.
Die Wohnungsberechtigte wurde von dem Notar darüber belehrt, dass ihr
Wohnungsrecht (unter Umständen entschädigungslos) untergehen kann, wenn
im Grundbuch an besserer Rangstelle Grundpfandrechte eingetragen sind
oder werden und aus diesen (wegen Nichtzahlungder dadurch abgesicherten
Verbindlichkeiten) die Zwangsvollstreckung betrieben würde.
Gruß