Winter-, Sommer-, & Ganzjahresreifen

  • Ist halt schon arg. Man weiß nicht wie es innen drin aussieht.

    Ich habe mal eine Fetzen aus dem Felgenschutz raus gerissen. Da war aber keine Geschwindigkeit im Spiel, das war beim Parken. Also nur ein guter Zentimeter Gummi verloren, das habe ich so gelassen.

    Mazda RX8 ロータリーエンジン - Rōtarīenjin

    Motor: :ams: XL 10W-40
    Getriebe: :rav: VSG 75W-90
    Achsgetriebe: :ams: Severe Gear 75W-90

  • Also den würde ich wohl auch tauschen.
    Selbst wenn man beim Aufklappen kein Gewebe sieht heißt das ja letztendlich nicht, dass nicht doch Gewebe beschädigt wurde.

    Wenn ich auf der Autobahn unterwegs bin würde ich zumindest nicht wollen, dass um mich herum Leute mit solchen Reifen herumfahren. :/

  • Die Fotos sind jetzt alle im Album!


    Wie schon im Post#720 erwähnt...

    Also der betroffene ist ohne Zweifel zu schmeißen! Da bedarf es eigentlich keinen Fotobeweis.

    Ich kann aber gern Bilder einstellen, um allgemein beurteilen zu lassen, wie abgefahren die Reifen sind, um die Frage Beide tauschen oder nicht noch weiter zu klären.

    Ich würde auch nicht wollen, dass mich einer mit so einem Reifen irgendwo überholt! :staunt:

    Wie oben nochmal zitiert, geht's mir nur darum, ob der zweite (links hinten) gleich mitgetauscht werden sollte/muss.
    DOT = Mitte 2016
    Profiltiefe = noch gut 6mm
    km-Leistung = knapp 16.900km
    Einer kommt auf ca €170,- - aber an der Sicherheit möchte ich nicht sparen.

    Welche Type würdet ihr mir empfehlen? Die gleiche nochmal? (Wäre natürlich bzgl. der nächsten Frage von Vorteil).


    Andere Frage hab ich auch noch gleich dazu:
    Wie wechselt ihr bei Gummis ohne vorgegebene Rollrichtung (wie es bei meinen Michelin PilotSport3 der Fall ist) die Positionen?
    Immer nur von vorne nach hinten, oder auch mal diagonal, oder mal nur links gegen rechts? (Hab Vorderradantrieb).

  • Ich habe bis jetzt immer nur vorne/hinten gewechselt.
    Da sich bei mir aber leichter Sägezahn beginnt zu bilden (bis jetzt noch ohne Geräuschbildung und so soll es auch bleiben!) wechsel ich nächste Saison die Sommerreifen diagonal

  • Beim Ölwechsel (15.000km) oder zur Saison, je nach dem was früher eintritt, wird vorne hinten gewechselt.
    Den einen typischen leichten Sägezahn hab ich am Z4 jetzt aber erst mal vorne hinten getauscht.
    Den etwas krasseren Sägezahn am Tiguan hab ich über Kreuz getauscht, aber weil zu laut gleich 2 Wochen später wieder zurückgetauscht. Naja, die Räder haben noch 4,2mm, die werden dieses Jahr und ggf. am Anfang des Sommers 2019 noch gefahren.

  • Reifen immer von vorne nach hinten wechseln, nie diagonal.

    Hat ein nicht-laufrichtungsgebundener Reifen einmal eine Richtung bekommen, diese beibehalten.
    Ansonsten entsteht Poltern und/oder erhöhten Verschleiß.

    :rav: RCS.........das Beste wo gibt (für meinen Renner).

  • Hat ein nicht-laufrichtungsgebundener Reifen einmal eine Richtung bekommen

    .... ab wann (km-Leistung? Fahrdauer? Anzahl der gefahrenen Kurven?) hat er die (Richtung) denn bekommen, und wie könnte man das feststellen, dass es schon soweit ist?

  • Ein asymmetrischer Reifen “kämmt“ sich minimalst ein. Tut er es zu viel, weil z.b. zu lange nur hinten unangetrieben auf der leixhten Achse mitgelaufen, dann haste den Sägezahn (quasi extremes “Einkämmen“ mit sichtbarem und fühlbarem Ergebnis.
    Siehst oder fühlst du nichts, könntest du diagonal tauschen, hast aber keinen Grund. Da kannste vorne hinten tauschen.
    Einen leichten Sägezahn kann man entweder durch vorne hinten Tauschen in den Griff bekommen (kommt ganz aufs Fahrwerk je nach Hersteller an) oder quasi mit der Brechstange durch Tausch über Kreuz (geht effektiver).

  • Die Michelin PS2 auf dem SLK meiner Mutter hatten neu auch „nur“ 7mm. Wenn das bei den PS3 genauso ist und der Unbeschädigte auf der Achse noch 6mm hat, würde ich diesen weiterfahren. Der eine Millimeter ist ja noch im Rahmen. Aber das müsste man mal in Erfahrung bringen.

  • Siehst oder fühlst du nichts, könntest du diagonal tauschen, hast aber keinen Grund.

    So sieht es aus. Erkennt man die Laufrichtung bereits anhand der Profilelemente (eine Seite abgenutzt, andere Seite nahezu unangetastet), ist es schon zu spät.
    Den Sägezahn brachial durch Diagonaltausch abzurubbeln macht im Fahrbetrieb keinen Spaß. Kann man machen, würde ich lassen.
    Und wie bereits von anderen angedeutet, der Sägezahn hat immer einen Grund. Besser diesem entgegenwirken, dann klappt's auch mit dem nächsten Reifensatz. ;)

    :rav: RCS.........das Beste wo gibt (für meinen Renner).

  • Erkennt man die Laufrichtung bereits anhand der Profilelemente (eine Seite abgenutzt, andere Seite nahezu unangetastet), ist es schon zu spät.

    Somit kann ich ja ohne Probleme diagonal tauschen (da ich in dieser Hinsicht noch keine Probleme habe) und vermeide dadurch ein zu "einseitiges" Abfahren und die besagte Sägezahnbildung.
    (Soweit meine Theorie/Logik).

  • Also einen neuen Reifen kaufen und zu dem Reifen auf eine Achse stecken, der das meiste Profil aufweist; muss ja nicht zwingend der Reifen sein, der mit dem beschädigten Reifen auf einer Achse war.
    Ich würde die Reifen mit dem besseren Profil auf die Antriebsachse machen, denn dann nähern sie sich den anderen Reifen vom Profil her wieder an und du hast irgebdwann wieder gleichmäßig tiefes Profil und kannst 4 statt nur 2 Reifen ersetzen, wenn das Profil runter ist.

  • Also den Reifen kannst du ohne Probleme weiterfahren. Der Schlag war zwar heftig, aber davon geht kein Gewebe kaputt.
    Auch wenn das Gummi anderes Vermuten lässt. Wenn du da noch was machen wolltest, könntest du den Gummilappen auch mit dem Kleber aus dem Fahrrad flickzeug wieder ankleben.

    Falls du doch deines Gewissens wegen lieber tauschen willst, dann darfst du laut STVZO in Deutschland auf jeder ecke deines Fahrzeuges einen anderen Reifen fahren mit anderem Alter, Laufleistung, Profil usw. Völlig egal.

    Einzig dein Fahrzeughersteller könnte dies Einschränken. Stichwort: Differential oder Raddrehzahl (ESP, ABS, RDKS)

    [spoiler]§ 36 Bereifung und Laufflächen.
    (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein.
    (2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
    (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
    (4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
    1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
    2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
    (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
    2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.
    (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
    1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
    a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
    b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
    2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
    (6) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
    (7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.
    (8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
    [Blockierte Grafik: http://www.stvzo.de/html/stvzo/278.gif]
    dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
    (9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
    1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
    2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
    3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
    a) für Möbelwagen,
    b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
    c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gutem dienen,
    d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
    e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.

    F11 N57D30UL - :rav: NDT 5w-40 + :aroi: 9200 V2

  • Also den Reifen kannst du ohne Probleme weiterfahren.

    Da werd ich gleich neugierig :lach3:
    Kennst du denn jmd, der mit einem Reifen ähnlicher Beschädigung noch gefahren ist (Stadt/Landstraße/Autobahn)?? :staunt:
    Oder hast du so ein Experiment selbst mal gewagt?

    Maddin hat sowas ähnliches ja auch schon in Erwägung gezogen.

    ein guter Zentimeter Gummi verloren, das habe ich so gelassen.


    Trotzdem,
    Wenn ich mir durchdenke, welchen Belastungen ein Reifen Stand halten muss, möchte ich wirklich mein Gewissen beruhigen, und den Gummi mit dieser Riss auf jeden Fall tauschen.


    Noch eine allgemeine Anmerkung zu (in dem Fall) Sommerreifen:
    Bzgl. Geräuschentwicklung bei Reifen (durch Sägezahnbildung)
    Wir bekommen manchmal auf den Firmen-Transportern Continental-Reifen drauf, wenn der Chef vergisst, die anderen dazu zu bestellen.
    Diese sind sehr anfällig, und ab ca 30.000km werden die laut, dass du glaubst, das Radlager hat was. :nogo:
    Die Mitbewerber halten hier auffallend länger!

  • Da werd ich gleich neugierig :lach3: Kennst du denn jmd, der mit einem Reifen ähnlicher Beschädigung noch gefahren ist (Stadt/Landstraße/Autobahn)?? :staunt:
    Oder hast du so ein Experiment selbst mal gewagt?


    Einen solchen Reifen ich Selbst mal Gefahren und das mit einer Stahlfelge die Verbogen war. (Das Bild muss ich mal Suchen)

    Und das ohne Probleme. Solange der Reifen Luft hält ist alles gut.

    Reifen sind wesentlich anderen Belastungen ausgesetzt. Diesmal kam die Belastung nur aus einer anderen Richtung.

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  • Ja und wenn es schief geht heulen auch wieder alle rum.
    Und die Reifen bei schnellerer Autobahnfahrt sind trotzdem nicht ganz unbeachtlich.
    Ich sehe zwar selten Autos mit geplatzten Reifen auf der Autobahn. Aber selten ist nicht nie.


    Zu guter Letzt ist natürlich noch zu sagen, lasse den Reifen vom Fachmann deines geringsten Misstrauens vor Ort begutachten! :)
    Das ist immer besser als übers Internet